892a
OASSHV
CH-LU
§ 12 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe
§ 12 SHV · Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
1. Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge beträgt 850 Franken pro Haushalt und Monat.