§ 11 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige
§ 11 SHV · Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige
1. In Konkretisierung der Skos-Richtlinien wird die Obergrenze für den Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, auf 500 Franken pro Person und Monat festgelegt. Die Freibeträge werden, abhängig vom Beschäftigungsumfang, wie folgt festgelegt
Beschäftigungsumfang (100 Prozent = 180 oder mehr Stunden pro Monat) / Einkommensfreibetrag pro Person und Monat
- bis 10 Prozent: Fr. 100.-
- 20 Prozent: Fr. 160.-
- 30 Prozent: Fr. 220.-
- 40 Prozent: Fr. 280.-
- 50 Prozent: Fr. 330.-
- 60 Prozent: Fr. 370.-
- 70 Prozent: Fr. 410.-
- 80 Prozent: Fr. 440.-
- 90 Prozent: Fr. 470.-
- 100 Prozent: Fr. 500.-
2. Erwerbseinkommen von weniger als 100 Franken pro Person und Monat gelten als Freibeträge und werden nicht mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet.