Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 9 Sozialhilfegesetz (SHG) - Sozialinspektorinnen und -inspektoren

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 SHG · Sozialinspektorinnen und -inspektoren

1. Besteht der begründete Verdacht, dass jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu erhalten versucht, bezieht oder bezogen hat, können die zuständigen Organe der Sozialhilfe Sozialinspektorinnen und -inspektoren einsetzen.

2. Die Sozialinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich der Wohnsituation, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Erwerbstätigkeit sowie übriger Tätigkeiten.

3. Sie verwenden in erster Linie die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Beweismittel. Soweit erforderlich können sie insbesondere die betroffenen Personen ohne ihr Wissen überwachen und sie unangemeldet am Arbeits- oder Wohnort aufsuchen. Sie dürfen die Wohnung und den Arbeitsort der hilfebedürftigen Person nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

← § 8 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 10 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →