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§ 8 Sozialhilfegesetz (SHG) - Einholung von Auskünften
Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
§ 8 SHG · Einholung von Auskünften
1. Die Organe der Sozialhilfe haben die erforderlichen Auskünfte im Rahmen von § 7 Absätze 1 und 3 in erster Linie bei der hilfebedürftigen Person einzuholen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können sie die erforderlichen Auskünfte bei Dritten einholen. Die hilfebedürftige Person ist darüber in der Regel vorher zu informieren. Vorbehalten bleibt § 9.
2. Nötigenfalls holen die zuständigen Organe der Sozialhilfe von der hilfebedürftigen Person eine Vollmacht im Sinn von § 7 Absatz 2 ein. Diese kann ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe einverlangt werden.