Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 8 Sozialhilfegesetz (SHG) - Einholung von Auskünften

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 SHG · Einholung von Auskünften

1. Die Organe der Sozialhilfe haben die erforderlichen Auskünfte im Rahmen von § 7 Absätze 1 und 3 in erster Linie bei der hilfebedürftigen Person einzuholen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können sie die erforderlichen Auskünfte bei Dritten einholen. Die hilfebedürftige Person ist darüber in der Regel vorher zu informieren. Vorbehalten bleibt § 9.

2. Nötigenfalls holen die zuständigen Organe der Sozialhilfe von der hilfebedürftigen Person eine Vollmacht im Sinn von § 7 Absatz 2 ein. Diese kann ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe einverlangt werden.

← § 7 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 9 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →