§ 7 Sozialhilfegesetz (SHG) - Mitwirkungspflichten
§ 7 SHG · Mitwirkungspflichten
1. Die hilfebedürftige Person hat bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Sie hat Änderungen ihrer Verhältnisse umgehend und unaufgefordert zu melden.
2. Die hilfebedürftige Person ist verpflichtet, alle Personen und Stellen, insbesondere Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen und Behörden, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe, Nothilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind.
2bis. Die Mitwirkungspflichten bei der Inkassohilfe richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 über die Mitwirkung der Parteien.