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§ 62a Sozialhilfegesetz (SHG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Dezember 2019

Schlussbestimmungen
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§ 62a SHG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Dezember 2019

1. In Fällen, in denen die Änderung vom 2. Dezember 2019 im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu einer Kürzung des Anspruchs auf Bevorschussung führen würde, wird der Anspruch während einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Änderung nach dem bisherigen Recht berechnet.

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