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§ 62 Sozialhilfegesetz (SHG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 62 SHG · Übergangsbestimmungen

1. Bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht bleibt das bisherige in Kraft, soweit es mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch steht.

2. Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden.

3. Eine Kostenersatzpflicht der Heimatgemeinde gegenüber dem Kanton oder der Aufenthaltsgemeinde nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm oder ihr für die bis zum 7. April 2017 entstandenen Kosten vor dem 8. April 2018 Rechnung gestellt wird.

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