§ 6 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsätze der Leistungserbringung
§ 6 SHG · Grundsätze der Leistungserbringung
1. Die Leistungen der Sozialhilfe sind bedarfsgerecht, rechtzeitig und durch fachlich geeignete Personen zu erbringen. Die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringer regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
2. Die Organe der Sozialhilfe unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Soweit nötig erteilen sie einander Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Akteneinsicht.
3. Die Organe der Sozialhilfe arbeiten mit den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung zusammen sowie mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung von Personen wichtig sind. Sie erteilen im Einzelfall auf schriftlich begründetes Gesuch die notwendigen Auskünfte und gewähren auf Verlangen Akteneinsicht.
4. Die Organe der Sozialhilfe sind verpflichtet, die hilfebedürftige Person über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und sie zu beraten.