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§ 59 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rechtsmittel

Verfahren
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§ 59 SHG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung ist die Einsprache an den Gemeinderat zulässig. Bei Entscheiden über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe und die Rückerstattung betreffend Personen aus dem Asylbereich, für die der Kanton zuständig ist, ist die zuständige Dienststelle Einspracheinstanz.

2. Der Gemeinderat ist befugt, gegen Rechtsmittelentscheide des Gesundheits- und Sozialdepartementes über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, wenn die Gemeinde Vorinstanz war.

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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