Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 58 Sozialhilfegesetz (SHG) - Verwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 SHG · Verwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz

1. Ansprüche auf Kostenersatz verwirken innert zweier Jahre seit Ablauf der Frist zur Rechnungstellung.

← § 57 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 59 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →