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CH-LU
§ 58 Sozialhilfegesetz (SHG) - Verwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz
Verfahren
§ 58 SHG · Verwirkung des Anspruchs auf Kostenersatz
1. Ansprüche auf Kostenersatz verwirken innert zweier Jahre seit Ablauf der Frist zur Rechnungstellung.