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§ 57 Sozialhilfegesetz (SHG) - Meldepflicht bei Kostenersatz
Verfahren
§ 57 SHG · Meldepflicht bei Kostenersatz
1. Das Gemeinwesen, das Kostenersatz beansprucht, hat die wirtschaftliche Sozialhilfe innert 60 Tagen seit der Gewährung dem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen anzuzeigen. Das Nichtbeachten der Frist bewirkt den Verlust des Kostenersatzes für die weiter als 60 Tage zurückliegende Hilfe.