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SHGLAS
CH-LU
§ 56 Sozialhilfegesetz (SHG) - Gesuche
Verfahren
§ 56 SHG · Gesuche
1. Gesuche um persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Vorbehalten bleibt § 28 Absatz 3.
2. Ein mündliches Gesuch entbindet die hilfebedürftige Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten.