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§ 56 Sozialhilfegesetz (SHG) - Gesuche

Verfahren
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§ 56 SHG · Gesuche

1. Gesuche um persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Vorbehalten bleibt § 28 Absatz 3.

2. Ein mündliches Gesuch entbindet die hilfebedürftige Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten.

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