Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 55 Sozialhilfegesetz (SHG) - Nothilfe

Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 SHG · Nothilfe

1. Der Kanton gewährt Personen aus dem Asylbereich, die nach Bundesrecht von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, Nothilfe.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Nothilfe, durch Verordnung.

← § 54 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 56 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →