§ 52a Sozialhilfegesetz (SHG) - Prüfung und Ergänzung der Anmeldung
§ 52a SHG · Prüfung und Ergänzung der Anmeldung
1. Die Einwohnergemeinde prüft das Gesuch um Bevorschussung auf Vollständigkeit. Sie kontrolliert und ergänzt die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten des Elternteils, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, oder die erforderlichen Daten des volljährigen Kindes von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 und von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 beschaffen, sofern die betroffene Person schriftlich in die Datenbeschaffung einwilligt.
2. Zugriff auf die Einwohnerplattform und die Steuerdatenbank erhalten nur diejenigen Einwohnergemeinden, welche die Beschränkung der Zugriffsrechte in technischer, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht gemäss § 6 Absatz 1bis des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 gewährleisten.