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§ 52 Sozialhilfegesetz (SHG) - Strafantrag

Alimentenhilfen - Bevorschussung
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§ 52 SHG · Strafantrag

1. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Artikel 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 Strafantrag einzureichen.

2. Hat der Gemeinderat die Befugnis zum Entscheid über die Ansprüche auf Alimentenhilfen an den Sozialdienst, an einen Gemeindeverband oder an einen Dritten delegiert, sind diese antragsberechtigt.

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