§ 51 Sozialhilfegesetz (SHG) - Verwirkung
§ 51 SHG · Verwirkung
1. Der Anspruch auf Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren seit Kenntnis von der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nachdem der Unterhaltsbeitrag letztmals bevorschusst wurde. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese als absolute Verwirkungsfrist.
2. Die anspruchsberechtigte Einwohnergemeinde hat Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.