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§ 5 Sozialhilfegesetz (SHG) - Berücksichtigung des Einzelfalls

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 5 SHG · Berücksichtigung des Einzelfalls

1. Die Organe der Sozialhilfe haben bei der Gewährung der Sozialhilfe den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen.

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