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SHGLAS
CH-LU
§ 5 Sozialhilfegesetz (SHG) - Berücksichtigung des Einzelfalls
Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
§ 5 SHG · Berücksichtigung des Einzelfalls
1. Die Organe der Sozialhilfe haben bei der Gewährung der Sozialhilfe den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen.