§ 49 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rückerstattung der Bevorschussung
§ 49 SHG · Rückerstattung der Bevorschussung
1. Ein Kind, das Vorschüsse bezieht, ist der kostenpflichtigen und im Fall des § 48 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde so weit zur Rückerstattung verpflichtet, als ihm der unterhaltspflichtige Elternteil die bevorschussten Unterhaltsbeiträge direkt bezahlt.
2. Ein Kind, das unrechtmässig Vorschüsse erhalten hat oder den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und dadurch zu Vermögen kommt, hat die Vorschüsse der kostenpflichtigen und im Fall des § 48 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde zurückzuerstatten.
3. Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
4. Bevorschussungen, die im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt werden und für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, sind zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen in die eigene Kasse verlangen.