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§ 48 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung

Alimentenhilfen - Bevorschussung
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§ 48 SHG · Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung

1. Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten Bevorschussung der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als das unterhaltsberechtigte Kind den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren.

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