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§ 47 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenpflicht

Alimentenhilfen - Bevorschussung
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§ 47 SHG · Kostenpflicht

1. ...

2. Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Bevorschussung, soweit diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zurückgefordert werden können.

3. ...

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