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§ 46a Sozialhilfegesetz (SHG) - Massgebendes Einkommen

Alimentenhilfen - Bevorschussung
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§ 46a SHG · Massgebendes Einkommen

1. Das für die Bevorschussung massgebende Einkommen errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 1995 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995. Dies gilt auch für Personen, die an der Quelle besteuert werden.

2. Vom massgebenden Einkommen gemäss Absatz 1 sind die bevorschussten Unterhaltsbeiträge abzuziehen.

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