§ 46 Sozialhilfegesetz (SHG) - Umfang der Bevorschussung
§ 46 SHG · Umfang der Bevorschussung
1. Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag.
2. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 nicht übersteigen.
3. Überschreitet das massgebende Einkommen gemäss § 46a eine bestimmte Grenze, reduziert sich die Bevorschussung gemäss den Absätzen 1 und 2 im Verhältnis der Höhe des massgebenden Einkommens zu dieser Grenze (Teilbevorschussung), bis der Anspruch ganz entfällt.
4. Bei minderjährigen Kindern ist für die Teilbevorschussung gemäss Absatz 3 das Einkommen des Elternteils, des Stiefelternteils, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, zu berücksichtigen, bei volljährigen Kindern deren eigenes Einkommen.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Einkommensgrenzen, die Berechnung der Teilbevorschussung sowie den Ausschluss der Auszahlung von geringfügigen Beträgen, durch Verordnung.