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§ 45 Sozialhilfegesetz (SHG) - Ausschluss der Bevorschussung

Alimentenhilfen - Bevorschussung
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§ 45 SHG · Ausschluss der Bevorschussung

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

a. * der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, wobei das Erwerbseinkommen des minderjährigen Kindes nicht als anderweitige Sicherung des Unterhalts gilt,

b. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält,

c. die Eltern zusammenwohnen,

d. * ...

e. das Kind oder die gesetzliche Vertretung, welche die Bevorschussung geltend macht, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält.

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