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§ 44 Sozialhilfegesetz (SHG) - Anspruch auf Bevorschussung
Alimentenhilfen - Bevorschussung
§ 44 SHG · Anspruch auf Bevorschussung
1. Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen.
2. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus.
3. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons hat noch die bisher zuständige Einwohnergemeinde den Unterhaltsbeitrag zu bevorschussen, der für den darauf folgenden Monat geschuldet ist.
4. Soweit die Einwohnergemeinde durch Bevorschussung für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht gemäss Artikel 289 Absatz 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über.