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§ 43c Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung

Alimentenhilfen - Inkassohilfe
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§ 43c SHG · Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung

1. Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten Inkassohilfe der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren.

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