§ 43b Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenbeteiligung berechtigte Person
§ 43b SHG · Kostenbeteiligung berechtigte Person
1. Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich.
2. Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten für die Leistungen der Fachstelle zu beteiligen.
3. Kosten für Leistungen Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden vom Gemeinwesen bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden diese der berechtigten Person vom Gemeinwesen auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt.
4. Der Regierungsrat bestimmt das massgebende Einkommen, bei welchem die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt, und den Umfang der Kostenbeteiligung durch Verordnung.