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§ 43a Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenpflicht

Alimentenhilfen - Inkassohilfe
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§ 43a SHG · Kostenpflicht

1. Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der berechtigten Person trägt die Kosten ihrer Inkassohilfe.

2. In grenzüberschreitenden Fällen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten der Inkassohilfe je zur Hälfte. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

3. Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung berechtigter Personen gemäss § 43b.

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