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§ 43 Sozialhilfegesetz (SHG) - Anspruch auf Inkassohilfe

Alimentenhilfen - Inkassohilfe
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§ 43 SHG · Anspruch auf Inkassohilfe

1. Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche, die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind.

2. ...

3. In grenzüberschreitenden Fällen hat das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin gegenüber dem Kanton Anspruch auf Inkassohilfe.

4. Der Kanton kann die Aufgabe der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen an Dritte übertragen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

5. Im Übrigen richtet sich die Inkassohilfe nach den Vorschriften der eidgenössischen Inkassohilfeverordnung.

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