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§ 42 Sozialhilfegesetz (SHG) - Verwirkung

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
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§ 42 SHG · Verwirkung

1. Der Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren seit Kenntnis vom anspruchsberechtigten Gemeinwesen geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Entrichtung der letzten Leistung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese als absolute Verwirkungsfrist.

2. Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen hat Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.

3. Der Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt weder der Verwirkung noch der Verjährung.

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