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§ 41 Sozialhilfegesetz (SHG) - Unverzinslichkeit

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
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§ 41 SHG · Unverzinslichkeit

1. Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, sofern die wirtschaftliche Sozialhilfe rechtmässig bezogen wurde. Im Fall von § 39 Absatz 1 ist sie ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen.

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