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§ 40 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rückerstattung aus dem Nachlass und aus Lebensversicherungen
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
§ 40 SHG · Rückerstattung aus dem Nachlass und aus Lebensversicherungen
1. Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus einer Lebensversicherung sind dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen so weit zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe verpflichtet, als sie aus dem Nachlass oder aus der Lebensversicherung bereichert sind.