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SHGLAS
CH-LU
§ 4 Sozialhilfegesetz (SHG) - Menschenwürde und Mitspracherecht
Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
§ 4 SHG · Menschenwürde und Mitspracherecht
1. Die Organe der Sozialhilfe haben die Menschenwürde der hilfebedürftigen Person zu achten. Insbesondere ist ihr ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.