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§ 4 Sozialhilfegesetz (SHG) - Menschenwürde und Mitspracherecht

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 4 SHG · Menschenwürde und Mitspracherecht

1. Die Organe der Sozialhilfe haben die Menschenwürde der hilfebedürftigen Person zu achten. Insbesondere ist ihr ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.

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