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§ 39 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
§ 39 SHG · Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
1. Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist zurückzuerstatten. Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
2. Wer in ungerechtfertigter Weise wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hat, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten die Artikel 62 Absatz 2 und 63-66 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 sinngemäss.
3. Der zurückzuerstattende Betrag kann mit fälligen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden.