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§ 38 Sozialhilfegesetz (SHG) - Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
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§ 38 SHG · Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug

1. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe ist der Einwohnergemeinde, die sie gewährt hat, so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Hat ein Gemeinwesen Kostenersatz geleistet, ist ihm die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.

2. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Elternteil vor oder nach der Geburt eines Kindes für längstens zwölf Monate, wovon höchstens drei Monate vor der Geburt, geleistet wurde, ist nicht zurückzuerstatten.

3. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Kind oder einem Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, aufgrund eines eigenen Anspruchs gewährt wurde, ist nicht zurückzuerstatten.

4. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während einer Zeitspanne gewährt wird und für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen in die eigene Kasse verlangen.

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