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§ 37 Sozialhilfegesetz (SHG) - Verwandtenunterstützung

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
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§ 37 SHG · Verwandtenunterstützung

1. Die Verwandtenunterstützungspflicht richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 ZGB.

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