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§ 36 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht
§ 36 SHG · Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung
1. Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung im Sinn von § 13 bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde so lange ersatzpflichtig, als die hilfebedürftige Person den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren.