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§ 35 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht
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§ 35 SHG · Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde

1. Die Luzerner Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, ersetzt dem Kanton jene Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe, welche dieser gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz oder aufgrund von internationalen Abkommen zu vergüten hat.

2. Sie ersetzt der Luzerner Aufenthaltsgemeinde jene Kosten der sofortigen Hilfe, welche diese gestützt auf § 16 Absatz 2 zu tragen hat.

3. Die Luzerner Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, ersetzt der vorleistungspflichtigen Luzerner Gemeinde im Sinn von § 16 Absatz 4 die Vorleistungen.

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