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§ 34 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenersatzpflicht des Kantons

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht
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§ 34 SHG · Kostenersatzpflicht des Kantons

1. Der Kanton ersetzt der kostenpflichtigen Einwohnergemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die er gestützt auf das eidgenössische Zuständigkeitsgesetz oder aufgrund von internationalen Abkommen vergütet erhält.

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