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§ 33 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenpflicht

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht
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§ 33 SHG · Kostenpflicht

1. Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person trägt die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, trägt die Aufenthaltsgemeinde die Kosten.

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