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SHGLAS
CH-LU
§ 33 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostenpflicht
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht
§ 33 SHG · Kostenpflicht
1. Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person trägt die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, trägt die Aufenthaltsgemeinde die Kosten.