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SHGLAS
CH-LU
§ 32 Sozialhilfegesetz (SHG) - Vermögensverzicht
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
§ 32 SHG · Vermögensverzicht
1. Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe werden Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen angerechnet. Vorbehalten bleibt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die anrechenbaren Vermögenswerte, deren Berechnung und die Höhe der Anrechnung, durch Verordnung. Er kann eine befristete Anrechnung vorsehen.