Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 32 Sozialhilfegesetz (SHG) - Vermögensverzicht

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 SHG · Vermögensverzicht

1. Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe werden Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen angerechnet. Vorbehalten bleibt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die anrechenbaren Vermögenswerte, deren Berechnung und die Höhe der Anrechnung, durch Verordnung. Er kann eine befristete Anrechnung vorsehen.

← § 31 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 33 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →