Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 31 Sozialhilfegesetz (SHG) - Umfang

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 SHG · Umfang

1. Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen.

2. Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie Ausländerinnen und Ausländern, die ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen sind, wird nur Nothilfe gewährt. Hilfebedürftige Personen, die aufgrund von staatsvertraglichen Regelungen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können, haben ebenfalls nur Anspruch auf Nothilfe. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Nothilfe, durch Verordnung.

3. Für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe und für die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gelten die §§ 53 Absatz 4, 54 Absatz 4 und 55.

← § 30 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 32 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →