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§ 30 Sozialhilfegesetz (SHG) - Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
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§ 30 SHG · Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

1. Verletzt eine hilfebedürftige Person Pflichten nach diesem Gesetz oder befolgt sie Auflagen und Weisungen gemäss § 29 nicht, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder eingestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kürzung und der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wie Höhe und Dauer, durch Verordnung.

2. Beendet ein Elternteil vor oder nach der Geburt eines Kindes seine Erwerbstätigkeit oder nimmt er keine solche auf, um sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen, darf die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht gekürzt oder eingestellt werden. Die Sperrfrist dauert längstens zwölf Monate, davon höchstens drei Monate vor der Geburt.

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