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§ 3 Sozialhilfegesetz (SHG) - Subsidiarität

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe
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§ 3 SHG · Subsidiarität

1. Institutionelle Sozialhilfe im Sinn der §§ 21-23 wird nur in Ergänzung zur privaten Initiative gewährt.

2. Individuelle Sozialhilfe im Sinn der §§ 24-55 ist nur zu gewähren, sofern eine hilfebedürftige Person nicht in der Lage ist, sich selber zu helfen, oder wenn die Hilfe Dritter nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die hilfebedürftige Person hat kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfen und der individuellen Sozialhilfe.

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