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§ 29 Sozialhilfegesetz (SHG) - Auflagen und Weisungen

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
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§ 29 SHG · Auflagen und Weisungen

1. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes zu verbessern.

2. Die hilfebedürftige Person und ihre Familienangehörigen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes können verpflichtet werden, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen, eine zumutbare Arbeit oder Beschäftigung anzunehmen oder an einem geeigneten Integrationsprogramm teilzunehmen.

3. Sie können verpflichtet werden, dem zuständigen Gemeinwesen finanzielle Ansprüche abzutreten, soweit diese nicht von Gesetzes wegen auf dieses übergehen oder die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht vorschussweise im Sinn von § 38 Absatz 4 geleistet wird.

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