Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
892 SHGLAS CH-LU

§ 28 Sozialhilfegesetz (SHG) - Arten

Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 SHG · Arten

1. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird geleistet durch

a. die Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen,

b. die Abgabe von Gutscheinen,

c. die Erteilung von Kostengutsprachen,

d. die Gewährung von Sachhilfen.

2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit der persönlichen Sozialhilfe zu verbinden.

3. Gesuche um Erteilung einer Kostengutsprache sind mit einer schriftlichen Begründung und in der Regel vorgängig einzureichen.

← § 27 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) § 29 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →