892
SHGLAS
CH-LU
§ 28 Sozialhilfegesetz (SHG) - Arten
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
§ 28 SHG · Arten
1. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird geleistet durch
a. die Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen,
b. die Abgabe von Gutscheinen,
c. die Erteilung von Kostengutsprachen,
d. die Gewährung von Sachhilfen.
2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit der persönlichen Sozialhilfe zu verbinden.
3. Gesuche um Erteilung einer Kostengutsprache sind mit einer schriftlichen Begründung und in der Regel vorgängig einzureichen.