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§ 27 Sozialhilfegesetz (SHG) - Anspruch
Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeines
§ 27 SHG · Anspruch
1. Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, durch Arbeit oder mit Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.
2. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind an die wirtschaftliche Sozialhilfe anzurechnen.
3. Soweit die Einwohnergemeinde durch die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, geht gemäss Artikel 289 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf sie über.