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§ 25 Sozialhilfegesetz (SHG) - Arten

Persönliche Sozialhilfe
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§ 25 SHG · Arten

1. Persönliche Sozialhilfe wird geleistet durch

a. Information, Beratung und Betreuung,

b. Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe, die Angebote für Kinder und Jugendliche sowie für Familien bereitstellen oder in den Bereichen Alter, Behinderung, Sucht oder Selbsthilfe tätig sind,

c. sonstige Dienstleistungen, wie Budgetberatung oder Einkommens- und Vermögensverwaltung.

2. Die zuständige Einwohnergemeinde kann die Leistungen der persönlichen Sozialhilfe gemäss Absatz 1a gruppenweise anbieten.

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