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§ 24 Sozialhilfegesetz (SHG) - Anspruch

Persönliche Sozialhilfe
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§ 24 SHG · Anspruch

1. Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf angemessene persönliche Sozialhilfe.

2. Der Anspruch auf persönliche Sozialhilfe besteht unabhängig von den Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe, der Alimentenhilfen und der Sozialversicherungen.

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