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§ 23 Sozialhilfegesetz (SHG) - Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung

Generelle Sozialhilfe - Institutionelle Sozialhilfe
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§ 23 SHG · Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung

1. Kanton und Einwohnergemeinden bilden zur Planung, Organisation und Finanzierung der institutionellen Sozialhilfe gemäss § 21 sowie von Gesundheitsförderung und Prävention gemäss § 46 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 einen Zweckverband des kantonalen öffentlichen Rechts.

2. Dem Zweckverband gehören die folgenden Verbandsmitglieder an

a. der Kanton Luzern mit einer Beteiligung von 50 Prozent,

b. alle Einwohnergemeinden des Kantons Luzern mit einer Beteiligung von gesamthaft 50 Prozent; die Beteiligung der einzelnen Einwohnergemeinden bemisst sich nach ihrer Bevölkerungszahl; sie kann nach den zentralörtlichen Funktionen der Gemeinden abgestuft werden.

3. Die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen richtet sich, soweit möglich, nach den Beteiligungen der Verbandsmitglieder.

4. Die Ausgaben des Zweckverbandes werden von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen getragen. Die Verbandsmitglieder sind zur Bezahlung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge verpflichtet.

5. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004.

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