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SHGLAS
CH-LU
§ 22 Sozialhilfegesetz (SHG) - Voraussetzungen
Generelle Sozialhilfe - Institutionelle Sozialhilfe
§ 22 SHG · Voraussetzungen
1. Andere Träger der Sozialhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre Leistungen im öffentlichen Interesse liegen.
2. Sie haben nachzuweisen, dass
a. ihre Tätigkeit den Zielen dieses Gesetzes entspricht,
b. sie alle Anstrengungen zur Eigenleistung unternehmen,
c. ihre Tätigkeit ohne öffentliche Hilfe nicht im notwendigen Mass möglich ist und
d. die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel gesichert ist.
3. Sie müssen zur Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Trägern der Sozialhilfe bereit sein.